Seitenbereiche

Corona Bonus für Arbeitnehmer

/aktuelles/

Corona-Beihilfe

Gemäß BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 - S 2342/20/ 10009:001) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Corona-Belastungen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von € 1.500,00 zahlen. Diese Möglichkeit gibt es noch bis Jahresende. Nachweise über tatsächlich vorliegende Belastungen der Zahlungsempfänger, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, müssen nicht vorliegen.

Voraussetzungen

Die Steuerfreistellung des Bonus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erstens darf der Bonus nur als Bar- und/oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz- EStG). Das heißt konkret: Die Beihilfe darf nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden oder als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze verwendet werden. Zweitens dürfen auch keine sonstigen Zahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. das Weihnachtsgeld), mit dem Bonus abgegolten werden. Die Bonuszahlungen sind in den Lohnunterlagen gesondert aufzuzeichnen.

Homeoffice-Ausstattung mit Corona-Bonus

Schafft der Arbeitgeber Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände für Mitarbeiter im Homeoffice an, löst diese Anschaffung keine Lohnsteuerpflicht aus, solange die Möbel im Eigentum des Unternehmens bleiben und der Mitarbeiter diese lediglich leihweise und nur für die Homeoffice-Tätigkeit nutzt. Schenkt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Gegenstände, besteht grundsätzlich Lohnsteuerpflicht, denn die Zuwendung stellt einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 8 EStG dar. In diesem Fall gibt es für Einrichtungsgegenstände keine Pauschalierungsmöglichkeit, wie dies für Computer der Fall ist (25%ige Pauschalsteuer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Wird für die Homeoffice-Ausstattung der steuerfreie Corona-Bonus verwendet, sind die Zuwendungen bis zu € 1.500,00 dennoch steuerfrei. 

Stand: 29. September 2020

Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com

Illustration

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Als Steuerberater in Kappeln kümmern wir uns um Ihre Steuern! Wir bieten innovative, effiziente und moderne Arbeitsabläufe.  Wesentliche Punkte sind digitale Aktenführung, digitale Kommunikation und Digitalisierung sämtlicher interner Prozesse.

Jaich und Vangerow Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.