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Glatteistest

/aktuelles/

Der Fall

Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren. Beim Verlassen seines Wohnhauses legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf seinem Grundstück parkende Auto. Weil der Deutsche Wetterdienst eine Warnmeldung für überfrierende Nässe oder leichten Schneefall herausgegeben hatte, ging der Betreffende wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu sehen, ob die Fahrbahn „glatt“ sei. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm.

Urteil des BSG

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.1.2018 (B 2 U 3/16 R) entschieden, dass in der Prüfung der Fahrbahn durch den Arbeitnehmer kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Denn der unmittelbare und damit versicherte Arbeitsweg war bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitnehmer die Straße betreten hatte. Der „Glatteistest“ war als Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg zu werten, so die Richter. Eine rechtliche Pflicht, diesen „Glatteistest“ vorzunehmen, sahen die Richter nicht.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Alexandr Vasilyev - Fotolia.com

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Jaich und Vangerow Steuerberatungsgesellschaft mbH
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